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Gleichberechtigung

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Gleichberechtigung Artikel

Gleichberechtigung aller Menschen ist eine Forderung von Humanismus und Aufklärung. Das Prinzip ist Inhalt aller aufgeklärten ("westlichen", heute auch der meisten ehemals östlich/sozialistischen) Staatsverfassungen. Es ist ein Menschenrecht.

Der Rechtsgrundsatz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht wie folgt garantiert:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 3 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_3.html)

Buch-Tipp: Das Patriarchat. Ursprung und Zukunft unseres Gesellschaftssystems. Die Beschreibung für das Buch "Das Patriarchat. Ursprung und Zukunft unseres Gesellschaftssystems. " fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster.

Bedeutung als Grundrecht

Das Grundrecht Gleichberechtigung

ist unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG) (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_1.html).
unterliegt der so genannten "Ewigkeitsgarantie" (Art. 79 Abs. 3 GG) (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_79.html), darf also weder durch Gesetzes- noch Verfassungsänderungen angetastet werden.
unterliegt in dem Unterschied zu vielen anderen Grundrechten keinem Gesetzesvorbehalt.
regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und Staat, gilt also grundsätzlich nicht zwischen Privatpersonen untereinander (siehe aber etwaige Drittwirkung der Grundrechte ).
ist ein Individualrecht, nicht ein Recht gewisser Gruppen (Kollektive) == Definition ==

Nach dem Wortlaut heißt Gleichberechtigung soviel wie gleiche Rechte. Das heißt zwar auch gleiche Pflichten. Denn jemand, der mehr Pflichten als andere hat, wäre trotz sonst gleicher Rechte nicht gleichberechtigt. Gleichwohl ist der Grundsatz so nicht durchführbar. Ein Käufer muss andere Rechte (und Pflichten) haben als ein Verkäufer, ein Mieter andere als ein Vermieter etc.

Das GG definiert die Gleichberechtigung daher in Art. 3 Absatz 3 als Differenzierungsverbot:

"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."== Definition Diskriminierung, Privilegierung ==

Verstöße gegen das Differenzierungsverbot des Art 3 GG werden als Diskriminierung bzw. Privilegierung genannt.

Diskriminierung: jemand wird wegen seiner Rasse, seines Geschlechts etc. rechtlich benachteiligt:
Privilegierung: jemand wird aus den genannten Gründen rechtlich bevorzugt.

Beides gilt als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung== Rechtliche vs. faktische Gleichheit: Was Gleichberechtigung nicht bedeutet ==

Vielfach wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt bzw. verwechselt.

Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung jedoch nicht:

dass alle oder gewisse Menschen von Natur aus faktisch gleich sind,
dass die faktische Gleichheit aller oder gewisser Menschen angestrebt werden solle,
dass alle oder gewisse Menschen faktisch gleichgemacht/gleichgestellt werden sollen.

Gleichstellungspolitik gerät leicht in Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung, wonach niemand wegen seines Geschlechts, seiner Rasse etc. bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Diskriminierung einer dieser Gruppen bedeutet logisch fast notwendig Privilegierung der nicht zugehörigen Gruppen und umgekehrt. == Realisierung der Gleichberechtigung ==

Der Gleichberechtigung von Mann und Frau, an sich ca. ein Unterfall des allgemeinen Differenzierungsverbots, wird durch den Einfluss feministischer Organisationen rechtlich und politisch besondere Bedeutung beigemessen.

Rechtsnormen, die den weiblichen Bevölkerungsteil diskriminieren (Definition s. o.), existieren in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union kaum mehr. In der Schweiz werden die insbesondere in den Sozialversicherungen und Pensionskassen noch vorhandenen Diskriminierungen nach und nach ausgeräumt. Bei den zu dem Schutz von Frauen und insbesondere Schwangeren und Müttern eingerichteten Normen handelt es sich nicht um Diskrimierung.

Rechtsnormen, die den männlichen Bevölkerungsteil diskriminieren (Definition s. o.), existieren heute nach überwiegender Ansicht sehr wohl. Dazu gehört die Wehrpflicht.

Ein großer Unterschied besteht jedoch zwischen der Gesetzgebung und der tatsächlichen Rechtsprechung. Nennend hierfür sind z. B. die Sorgerechts- und Umgangsrechtsregelungen in Deutschland, aufgrund derer Männer sich in dem Trennungsfall wie Elternteile 2. Klasse vorkommen. Dies sei für ??? der deutliche Indikator dafür, dass Gleichberechtigung nicht erreicht werden könne, indem ca. alte Rollenvorgaben eines der beiden Geschlechter aufgebrochen würden. Es seien realpolitisch alle Menschen - auch die Männer - aus den klassischen Rollenvorgaben zu befreien. Feministische Autorinnen sehen in dieser Rechtssprechung hingegen ein Zeichen dafür, dass die "Gleichberechtigung in den Köpfen" noch nicht vollzogen ist und auch Richterinnen und Richter nach wie vor den herkömmlichen Geschlechterrollen vom Mann als Ernährer und der Frau als Hausfrau und Mutter den Vorzug geben.

Siehe auch: Chancengleichheit, Feminismus, Maskulismus, Gleichstellung , Gender mainstreaming

Buch-Tipp: Die Frau hat keinen Namen Macht den Frauen Mut ! Das Buch handelt von einer jungen Frau, die ihren eigenen Weg in der von Männer dominierten Gesellschaft geht und sich durchzusetzen weiss, privat sowie beruflich. Man sieht den Wandel, die die türkische Frau durchlebt: Mit der finanziellen Unabhängigkeit, steigert sich das Selbstbewusstsein und die Traditionen und veralteten...

Weblinks

  • Art. 3 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_3.html)


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Gleichberechtigung Beschreibung

Beurteilung: Gleichberechtigung Beschreibung Dieser Artikel stellt ca. die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.


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